Insofern ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar mit dem Fall "Wahlern", wo die Zufahrt zu einer bestehenden Arealüberbauung für die Überbauung der übrigen Baufelder verlängert wurde. Das Verwaltungsgericht erwog, dass dort im Endzustand nicht mehr von einer Arealüberbauung mit gemeinschaftlicher, sektorübergreifender Projektierung, gemeinsamen 11 Stellungnahme der Gemeinde vom 26. Juli 2017 / Eingabe vom 2. August 2017 12 Luftbild der Swisstopo vom 28. Mai 1970, BVE Beschwerdedossier 13 Beilage Nr. 4 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 22. Juni 2017