f) Das Gebäude Nr. 7 bildet mit dem zusammengebauten Wohnhaus Nrn. 9 und 11 keine zusammengehörige Gebäudegruppe im Sinne von Art. 106 Abs 2 Bst. b BauG. Mindestens seit 1913 handelt es sich nicht nur um eine Hauszufahrt. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Qualifikation als Detailerschliessung, wenn die Strasse zwei Parzellen erschliesst.14 Diese Voraussetzung war somit bereits vor 1971 erfüllt. Insofern ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar mit dem Fall "Wahlern", wo die Zufahrt zu einer bestehenden Arealüberbauung für die Überbauung der übrigen Baufelder verlängert wurde.