107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 und 2 BauG). Für Erschliessungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1971 durch Private erstellt worden sind, gilt dies aber nicht, da für den Übergang an die Gemeinde noch keine gesetzliche Grundlage bestand. Altrechtliche private Detailerschliessungsstrassen sind auch unter neuem Recht Privatstrassen geblieben.7 Der Umstand allein, dass eine Strasse Detailerschliessungsfunktion erfüllt, macht sie somit noch nicht zur Gemeindestrasse.