Im Gegenteil sei die Strasse auch heute noch nicht asphaltiert und ihr Zustand dürftig. Da sie bis heute nicht ordnungsgemäss erstellt sei, stelle sich die Frage des gesetzlichen Eigentumsübergangs ohnehin nicht. 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2017/56 6