78 aBauG). Die vorliegende Stichstrasse sei im vorderen Teil lange vor diesem Stichtag erstellt worden und habe bereits mehrere, voneinander unabhängige Gebäude erschlossen, nämlich das zusammengebaute Gebäude J.________strasse 9 und 11 sowie das Gebäude J.________strasse 7. Zusätzlich habe die Zufahrtsstrasse zur Erschliessung des dahinterliegenden Landes gedient, das nach dem Zonenplan von 1962, 1963, 1968 zur Wohnzone 2-geschossig und damit bereits zur Bauzone gehört habe. Dieser privaten Strasse sei demnach bereits vor dem 1. Januar 1971 die Funktion einer Detailerschliessungsstrasse zugekommen, und sie habe von Anfang an auch den Zweck gehabt, die Bauzone zu erschliessen.