Eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 SG6 sei nie erfolgt. Die Bestimmung über den ausserbuchlichen Übergang einer Strasse an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt sei erst auf den 1. Januar 1971 in Kraft getreten (Art. 78 aBauG).