Die Gemeinde bringt vor, es handle sich lediglich um eine Stichstrasse, die von der eigentlichen J.________strasse abzweige. Die Nennung der J.________strasse als Gemeindestrasse im Anhang B3 des GBR beziehe sich nur auf die eigentliche J.________strasse, die eine nicht unwesentliche Verbindungsstrasse darstelle, weshalb ein erhöhter Strassenabstand von 5 m gelte. Die vorliegende Stichstrasse sei von dieser Regelung nicht miterfasst, zumal dort ein Strassenabstand von 5 m völlig überdimensioniert wäre. Eine Privatstrasse könnte im Übrigen nicht mit der Erwähnung im Anhang des GBR der Öffentlichkeit gewidmet werden. Eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit gemäss Art.