März 2005 RA Nr. 110/2017/56 5 wenn sie noch auf Privatgrund verlaufe. Im Anhang B3 des GBR sei die J.________strasse explizit als Gemeindestrasse aufgeführt. Die Beschwerdegegner erklären, sie seien immer davon ausgegangen, dass es sich um eine Privatstrasse handle. Der Abschluss der Dienstbarkeitsverträge wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um eine öffentliche Detailerschliessungsstrasse handeln würde.