b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Qualifikation der J.________strasse dürfe nicht nur auf den vorderen Teil bis zu den Gebäuden Nr. 9 und 11 abgestellt werden. Vor 1971 habe es sich nur um einen Feldweg gehandelt, der das zusammengebaute Gebäude "F.________" / "G.________" (heute J.________strasse 9 und 11) und das landwirtschaftliche Gebäude der "H.________" (heute J.________strasse 7) erschlossen habe. Der Weg habe nur für die landwirtschaftliche Nutzung in der Landwirtschaftszone gedient. Die Strasse habe vor 1971 nicht in dieser Länge und Breite bestanden.