a) Umstritten ist, ob die Stichstrasse eine altrechtliche Privatstrasse geblieben ist oder ob sie mit der Erstellung der drei neuen Einfamilienhäuser zu einer öffentlichen Detailerschliessungsstrasse wurde. Nach dieser Qualifikation entscheidet sich, ob das Bauvorhaben den Grenzabstand von 2 m bis zur nachbarlichen Grenze gemäss Art. 22 Abs. 3 GBR5 oder den Strassenabstand von 3 m gemäss Art. 17 GBR bzw. 5 m gemäss Anhang B3 einhalten muss.