Grundstück Nr. M.________ ist im Grundbuch bereits geschlossen.4 Im Folgenden ist daher nur noch von der Parzelle Nr. L.________ die Rede. b) In der Beschwerde rügten die Beschwerdeführenden, das Bauvorhaben erstrecke sich auf fremden Grund (Parzelle Nr. M.________). Für dessen Nutzung fehle den Beschwerdegegnern eine Dienstbarkeit. Die Erschliessung des Carports sei rechtlich nicht sichergestellt. Nach dem Erwerb der Parzelle Nr. M.________ befindet sich das Bauvorhaben nun vollständig auf Grundeigentum der Beschwerdegegner. Die Frage, ob die Erschliessung sichergestellt ist, stellt sich nicht mehr. 3. Qualifikation der Strasse