a) Die Parzelle Utzenstorf Gbbl. Nr. L.________ besteht aus zwei grösseren Grundstücksflächen, die durch einen 3 m breiten, rund 45 m langen Parzellenteil miteinander verbunden sind. Im Januar 2013 wurde die Parzelle Nr. L.________ aufgeteilt. Die Beschwerdegegner erwarben den südlichen Teil mit dem Wohngebäude Nr. 9, der als Stammparzelle die Grundstücksnummer behielt. Die nördliche Grundstücksfläche und der wegbreite Parzellenteil bildeten das neue Grundstück Utzenstorf Gbbl. Nr. M.________. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner die Parzelle Nr. M.________ erworben und wieder mit der Parzelle Nr. L.________ vereinigt.3 Das