4. Mit Eingabe vom 2. August 2017 nahm die Gemeinde zu den vom Rechtsamt gestellten Fragen Stellung und reichte weitere Belege ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 6. September 2017 Gebrauch. Die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/56 3