1. Am 21. Dezember 2016 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeinde Utzenstorf ein Baugesuch ein für die Neuerstellung eines Carports mit Abstellraum und für die Erweiterung des Vorplatzes. Das Bauvorhaben liegt auf dem südlichen Teil der heutigen Parzelle Nr. L.________, welcher der Wohnzone W2 zugewiesen ist. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 19. April 2017 erteilte die Gemeinde Utzenstorf die Baubewilligung.