Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sind auch keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG). II. Entscheid 1. Auf die Beschwerde von 16. Mai 2017 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung