4. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Aus der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6 Die Beschwerde, die am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung.