3. Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG4). Gemäss Eingangsstempel wurde der Gesamtentscheid dem Anwalt des Beschwerdeführers am 18. April 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 19. April 2017 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 18. Mai 2017. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist als Einsprecher grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).