BVE ein. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, die nötigen Unterlagen (Begründung usw.) werde er zu einem späteren Zeitpunkt zustellen. 2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2) und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssten. Es sei fraglich, ob die fehlende Begründung noch fristgerecht nachgereicht werden könne.