Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 540'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind aber die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 35 % und damit ein Honorar von Fr. 4'390.– (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'892.40 (Honorar Fr. 4'390.– , Auslagen Fr. 140.– und Mehrwertsteuer Fr. 362.40) zu bezahlen. III. Entscheid