b) Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Gemeinde Uebeschi als unterliegende Partei. Vorliegend können dieser jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 VRPG). Der Kanton trägt daher die Verfahrenskosten. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'384.45 haben hingegen in jedem Fall die Beschwerdeführenden als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD18). 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;