k) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die OLK das Um- und Ausbauvorhaben der Beschwerdeführenden geprüft und zur Bewilligung empfohlen hat. Die BVE sieht keinen Anlass, von dieser überzeugenden Fachmeinung abzuweichen und dem Vorhaben die Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern. Da das Vorhaben auch ansonsten den massgebenden Vorschriften entspricht und alle erforderlichen Zusatzbewilligungen sowie Fachberichte vorliegen und Letztere allesamt positiv lauten, ist die Beschwerde gutzuheissen.