Aber auch im Verlaufe des Verfahrens vermochte die Gemeinde nicht überzeugend darzulegen, inwiefern der kommunale Gestaltungsgrundsatz tatsächlich verletzt werde. So hält sie in ihren Schlussbemerkungen im Wesentlichen lediglich fest, dass sich die OLK in ihrem Bericht zu stark an Vergangenem orientiere. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es für die gute Gesamtwirkung entscheidend, dass sich das Um- und Ausbauvorhaben der Beschwerdeführenden an den das umliegende Strassenbild prägenden Bauten orientiert. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung ist aufgrund der genannten Umstände rechtlich nicht haltbar.