Dies gilt umso mehr, als dass an diese bei der vorliegenden, aus ästhetischer Sicht nicht besonders wertvollen Umgebung nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Auch wenn der Gemeinde bei der Auslegung des Begriffs der „guten Gesamtwirkung“ ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, kann ihrer Auffassung daher nicht gefolgt werden. Als Begründung für den Bauabschlag aus ästhetischen Gründen hält sie in ihrem Entscheid vom 12. April 2017 in allgemeiner Weise fest, die geplante Staketenschalung habe Silocharakter und wirke im Vergleich zu den vorherrschenden Fassaden viel zu wuchtig; folglich stehe diese nicht im Einklang mit den umliegenden Häusern.