i) Nach dem Gesagten orientiert sich das umstrittene Um- und Ausbauvorhaben an den prägenden Elementen des bestehenden Strassenbildes und tritt damit im Umgebungsbild nicht störend in Erscheinung; das Um- und Ausbauvorhaben führt vielmehr zu einer Verbesserung der bestehenden Situation. Das Erfordernis der „guten Gesamtwirkung“ nach Art. 7 Abs. 2 GBR ist damit erfüllt. Dies gilt umso mehr, als dass an diese bei der vorliegenden, aus ästhetischer Sicht nicht besonders wertvollen Umgebung nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.