Dies ist angesichts des westlich der Bauparzelle befindlichen Massivbaus (Nr. I._______)13 sowie den beiden grossvolumigen Bauernhäusern (Nrn. E._______ und F._______)14, die sich auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse befinden, aber unproblematisch. Vielmehr wird dadurch eine grössere Einheitlichkeit in Bezug auf die Dimensionen der betreffenden Gebäude erreicht; von einer (zu) wuchtigen Erscheinung kann entgegen den Ausführungen der Gemeinde jedenfalls nicht gesprochen werden.