Dieser Umstand hat jedoch nicht zur Folge, dass die umstrittene Staketenschalung nicht ortsbildverträglich wäre. Ebenso wenig verleiht die geplante Verschalung dem Gebäude einen siloähnlichen Charakter. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Haus der Beschwerdeführenden mit der umstrittenen Staketenschalung sowie der gleichzeitigen Aufstockung eine dominantere Erscheinung haben dürfte, als dies zum jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Dies ist angesichts des westlich der Bauparzelle befindlichen Massivbaus (Nr. I._______)13 sowie den beiden grossvolumigen Bauernhäusern (Nrn.