g) Aufgrund ihrer Ausführungen beantragt die OLK, das Um- und Ausbauvorhaben der Beschwerdeführenden zu bewilligen. Gleichzeitig empfiehlt sie aber, die Bewilligung mit zwei Auflagen zu verknüpfen. So sei einerseits der Garten zur Kantonsstrasse hin räumlich zu schliessen und andererseits der giebelseitig platzierte Carport gemäss der ursprünglichen Planung als kubisches staketenverschaltes Volumen zu gestalten. Denn würde Letzterer unverändert übernommen werden, würde das bestehende Vordach nach dem geplanten Umbau nach Ansicht der OLK gestalterisch als Fremdkörper wirken und wäre damit einer einheitlichen, in sich stimmigen Gesamterscheinung des Hauses abträglich.