f) Zur Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Ortsbild bzw. auf die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung führt die OLK in ihrem Bericht aus, das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden – welches als Typenhaus eigentlich für ein urbanes Umfeld konzipiert worden sei – wirke in seiner heutigen Form an diesem Standort ortsfremd. Durch den projektierten Umbau werde das Gebäude jedoch ein völlig anderes Gesicht erhalten; die filigrane „zweite Fassade“ und deren Materialisierung erachtet die OLK RA Nr. 110/2017/54 8