Das Rechtsamt der BVE hat für die ästhetische Beurteilung des Um- und Ausbauvorhabens der Beschwerdeführenden die OLK beigezogen; dazu war die BVE, als verwaltungsinterne Justizbehörde, sowohl gestützt auf die allgemeinen geltenden Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG8 als auch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 OLKV9 befugt. Aufgrund dieses Umstands und angesichts des Verfahrensausgangs kann deshalb offen gelassen werden, ob vorliegend bereits die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die OLK beizuziehen.