Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.7 d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz hätte zwingend die OLK beiziehen müssen. Die Gemeinde stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es habe vorliegend keine Pflicht bestanden, die OLK bereits im Baubewilligungsverfahren beizuziehen; vielmehr sei diese Entscheidung einzig in ihrem Ermessen gelegen.