b) Die Gemeinde begründete den Bauabschlag für das Bauvorhaben mit einer Verletzung des kommunalen Gestaltungsgrundsatzes. Die durchgehend „hochgestellte“ sprossenartige Fassadenverkleidung auf der Nord- und Westfassade passe sich nicht gut ins Dorfbild ein. Die Sprossenverkleidung verleihe der Baute einen siloähnlichen Charakter, welcher mit den umliegenden Häusern keinesfalls im Einklang stehe. Wie die Beschwerdeführenden zwar zu Recht ausführten, seien solche vertikalen Holzverschalungen in der umliegenden Region durchaus anzutreffen.