c) Im Gegensatz zum Antrag in der Beschwerde geht aus deren Begründung – zumindest sinngemäss – hervor, dass die Beschwerdeführenden lediglich den Bauabschlag betreffend ihr Um- und Ausbauvorhaben von der BVE überprüfen lassen wollen. Der nachträglich bewilligte Aussenparkplatz und insbesondere die damit verbundene Auflage werden von den Beschwerdeführenden hingegen nicht in Frage gestellt. Folglich ist die Verfügung der Vorinstanz in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig der Bauabschlag betreffend das Um- und Ausbauvorhaben. 3. Ästhetik