a) Die Beschwerdeführenden reichten einerseits ein Baugesuch ein für den Um- und Ausbau ihres Wohnhauses; andererseits ersuchten sie um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den bereits erstellten Aussenparkplatz entlang der Kantonsstrasse. Bezüglich des Um- und Ausbauvorhabens verfügte die Vorinstanz den Bauabschlag. Für den bereits erstellten Aussenparkplatz erteilte sie hingegen die nachträgliche Baubewilligung; dies unter der Auflage, dass der bestehende Parkplatz auf 1.50 m ab Fahrbahnrand zurückzubauen ist. In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden nun pauschal die Aufhebung des vorinstanzlichen Bauentscheids.