Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt hat, gilt sie als obsiegend. Die Beschwerdegegner gelten dementsprechend als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Parteien haben sich nicht durch Anwälte vertreten lassen. Daher sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden und es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid