a) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf Art. 25 GBR eine bis am 31. Mai 2018 befristete Bewilligung, welche auf Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden kann. Sie ordnete als Auflage an, dass die Anlage nach Ablauf der Bewilligung vollständig zurückgebaut werden muss. b) Die Gemeinde verweist in ihrem Amtsbericht vom 14. Februar 2016 auf diese Befristung und verlangt die Eintragung eines entsprechenden "Revers" im Grundbuch. Im nachfolgenden Verfahren muss daher sichergestellt werden, dass die Befristung der Bewilligung im Grundbuch angemerkt wird (Art. 29 Abs. 3 BauG).26 9. Rückweisung