Aufgrund der Dimensionen der Reklame sowie der Lage am Waldrand bestehen vorliegend Zweifel, ob die Reklame die Anforderungen an die gute Gesamtwirkung erfüllt. Nach der erneuten Publikation des Baugesuchs und dem allfälligen Eingang von Einsprachen muss daher die Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild geprüft werden, allenfalls unter Beizug des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung und unter Berücksichtigung des allenfalls anwendbaren Art. 6 Abs. 6 GBR. 8. Befristung