b) Art. 5 und 6 GBR verlangen, dass Bauten und Anlagen sowie öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betrifft insbesondere auch die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Reklamen (Art. 5 Abs. 1 GBR). Besondere Vorschriften bestehen zudem für Plakate, wobei diese – soweit ersichtlich – nicht definiert werden. Sie sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Ortsund Landschaftsbild, schützenswerte und erhaltenswerte Objekte, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind auf wichtige Verkehrsachsen zu beschränken und in Plakatgruppen aufzustellen.