a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 und 6 GBR. Zudem werde die gängige Praxis der Stadt Thun verletzt, Holz- und Betonwände (z.B. für Sicht und Lärmschutz) mit einer Auflage zur Begrünung zu versehen, respektive diese zu minimieren/unterbrechen, damit ein ansprechendes Strassenbild gewährleistet bleibe. Sie bringen überdies vor, ihnen seien keine anderen Reklamestandorte in diesen Dimensionen direkt am Waldrand bekannt.23