c) Es ist nicht vorgesehen, dass die Werbebanner nur zeitliche eingeschränkt aufgestellt werden dürfen. Angesichts deren Dimensionen benötigt die vorliegend umstrittene Reklame eine Ausnahme, da sie den Waldabstand nicht einhält. Im Amtsbericht des Amtes für Wald vom 26. Januar 2017 wird die Reklame nicht erwähnt. Weder erscheint sie unter der Rubrik "Bauvorhaben", noch im eigentlichen Text. Zudem wird auch die Visualisierung der Reklame, welche als Plan dient und den Genehmigungsstempel der Baubewilligungsbehörde trägt, nicht unter den massgebenden Plänen aufgeführt. Damit hat das Amt für Wald die notwendige Ausnahme bisher nicht beurteilt.