Es ist nicht vorgesehen, dass diese Reklamen nur zeitlich eingeschränkt aufgestellt werden dürfen. Sie haben daher klar nicht eine gleiche oder geringere Bedeutung als die in Art. 6a Abs. 1 BewD genannten bewilligungsfreien Reklamen (Art. 6a Abs. 2 BewD). Sie sind deshalb nicht bewilligungsfrei und angesichts ihrer Dimension müssen sie als wesentliches Element des Baugesuchs gelten und somit in der Publikation erwähnt werden. Aufgrund ihres Standorts und der Grösse der Werbebanner ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die Reklame von der Publikation mitumfasst worden wäre.