d) Im vorliegenden Fall fehlen im Publikationstext die beanspruchten Ausnahmen "Bauen innerhalb einer genehmigten Leitungsbaulinie" sowie "Bauen im Wald" und die beantragte Reklame am Waldrand. Da der Publikationstext entgegen Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD nicht sämtliche beanspruchten Ausnahmen enthält, ist dieser mangelhaft. Gemäss der bewilligten Visualisierung vom 30. November 2016 sollen die Werbebanner von wechselnden Sponsoren eine Höhe von einem Meter und zusammen eine Länge von rund 65 m haben. Es ist nicht vorgesehen, dass diese Reklamen nur zeitlich eingeschränkt aufgestellt werden dürfen.