Diese beiden Verfügungen wurden im (baupolizeilichen) einstweiligen Verfahren, in welchem das ursprünglich ausgesprochene vollständige Benützungsverbot gelockert (Verfügung vom 4. April 2016) und diese Lockerung dann vom Regierungsstatthalteramt bestätigt wurde, erlassen. Eine allfällige Gehörsverletzung betrifft damit nicht die vorliegend angefochtene Baubewilligung, sondern unangefochten gebliebene Entscheide des einstweiligen Verfahrens. Sie ist damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.