d) Die Beschwerdeführenden machen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie sich zur baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2016 und zur Verfügung vom 16. März 2017 (Weiterführung Schiessbetrieb) nicht genügend hätten äussern können respektive teilweise keine Kenntnis erhalten hätten. Diese beiden Verfügungen wurden im (baupolizeilichen) einstweiligen Verfahren, in welchem das ursprünglich ausgesprochene vollständige Benützungsverbot gelockert (Verfügung vom 4. April 2016) und diese Lockerung dann vom Regierungsstatthalteramt bestätigt wurde, erlassen.