Laut Art. 10 Abs. 4 GBR werden Bauvoranfragen und Baugesuche in der Regel dem Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung zur Beurteilung vorgelegt, wenn sie für das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baugestalterische Fragen aufwerfen. Die Parzelle befindet sich nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Zudem handelt es sich bei Art. 10 Abs. 4 GBR um eine "Kann- Vorschrift". Gemäss Kommentar zum GBR liegt der Entscheid, ob ein Projekt dem Fachausschuss zur Beurteilung vorgelegt wird, bei der Baubewilligungsbehörde. Diese war deshalb nicht verpflichtet, das Projekt dem Fachausschuss vorzulegen.