c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen. Diese Beweisabnahmepflicht gilt jedoch nur insoweit, als die Beweise für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens oder zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.