Bezüglich der Reklamen hält das Regierungsstatthalteramt unter dem Titel "fehlerhafte Baupublikation" einzig fest, die Banner von maximal einem Meter Höhe und zusammen 65 m Länge würden gemäss Mitbericht vom 13. Februar 2017 als vertretbar erachtet. Es verweist damit auf die Ausführungen der Gemeinde, wonach die Reklamen im Rahmen der Anforderungen nach Art. 5 und 6 Gemeindebaureglement (GBR) "am vorliegend äussersten Siedlungsrand entlang einer neuen Bogensportanlage" vertretbar seien. Damit begründet das Regierungsstatthalteramt die gute Gesamtwirkung nur knapp, hat aber dennoch dargelegt, weshalb es die gute Gesamtwirkung der Anlage bejaht hat.