Das Regierungsstatthalteramt führt in seinem Gesamtbauentscheid aus, die Rückseite der Holzwand erwecke keinen wesentlich anderen Eindruck als ein Gebäude mit Holzfassade in der betreffenden Zone. Weiter hält es das Regierungsstatthalteramt nicht für willkürlich, wenn für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung zwischen äusserstem Siedlungsrand und Siedlungsmitte unterschieden werde, wie dies die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 14. Februar 2016 getan hatte.10