die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verletzung der Begründungspflicht und Beweisabnahmepflicht a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Erwägungen der Vorinstanz zur guten Gesamtwirkung seien ungenügend. Ihrem Antrag, die gute Gesamtwirkung durch den 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und