Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde musste der mit der Lockerung des Benützungsverbots eingeschränkt zugelassene Schiessbetrieb eingestellt werden. In der Folge beantragten die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017, dass der eingeschränkte Schiessbetrieb mit Ausnahme der zeitlichen Befristung bis zur Ausführung der Bauarbeiten wieder freigegeben wird. Dies wurde als Gesuch um teilweise Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengenommen. Das Rechtsamt der BVE wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2017 ab. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.