1. Die Gemeinde Thun stellte im Rahmen einer Voranfrage des Beschwerdegegners 1 fest, dass die beiden Beschwerdegegner bestehende Güterbahnwagen trotz abgelaufener Bewilligung nutzen und eine Bogenschiessanlage ohne Bewilligung betreiben. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 4. September 2015 das rechtliche Gehör und verlangte die Einreichung einer Voranfrage innert einer Frist von 30 Tagen. Während des Verfahrens auf Prüfung der Voranfrage vom 3. Oktober 2015 holte die Gemeinde einen Bericht der technischen Kommission des Verbandes Swiss Archery zur bestehenden Bogensportanlage ein.